Achter Blogeintrag
Neuerungen im Strafrecht 2017
Am 10.11.2016 ist das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung in Kraft getreten:
- mit § 177 Abs. 1 StGB n.F. wird die Nichteinverständnislösung umgesetzt. Strafbar ist danach jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird. Das Überwinden eines entgegenstehenden Willens ist damit nicht mehr erforderlich.
- mit § 177 Abs. 2 StGB n.F. werden Begehungsweisen strafbar, in denen das Opfer keinen entgegenstehenden Willen äußern kann,
- mit § 184 i StGB n.F. wurde nun endlich die sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt. Dies betrifft Handlungen, die bislang keine sexuelle Handlung im Sinne des StGB waren, weil sie nicht „erheblich“ waren,
- mit § 184 j StGB n.F. i.V.m. §§ 177 und 184 i StGB werden Straftaten der sexuellen Selbstbestimmung, die aus Gruppen heraus begangen wurden, geahndet,
- § 179 StGB a.F. wird in Folge der Novellierung entfallen.