Mutterschutz – gesetzeswidrige Besetzung des Strafgerichts
Geht eine Richterin in den gesetzlichen Mutterschutz, unterliegt sie dem Dienstleistungsverbot, das eine Mitwirkung in der Hauptverhandlung verhindert.
Wird die Hauptverhandlung dennoch fortgesetzt, liegt eine gesetzwidrige Besetzung des erkennenden Gerichts vor.
Die entsprechende Verfahrensrüge wurde vom BGH als zulässig und begründet angesehen (BGH Urteil v. 07.11.2016, Az: 2 StR 9/15)