44. Blogeintrag
Urteil des BGH v. 19.07.2017 (Az. VIII ZR 3/17): formell ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung
Folgende Mindestangaben werden, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gefordert:
- eine Zusammenstellung der Gesamtkosten (ein Abzug von Kosten, die nicht umlegbar sind, schadet dabei nicht)
- eine Angabe des verwendeten Verteilungsschlüsses
- eine Berechnung des Anteils des jeweiligen Mieters
- ein Abzug der bereits geleisteten Vorauszahlungen
Eine Betriebskostenabrechnung mit formellen Fehler kann nur während der 12-monatigen Abrechnungsfrist abgeändert werden.
Lediglich rechnerische Fehler bzw. eine falsche Zuordnung zum Verteilungsschlüssel können auch danach korrigiert werden.
Eine Nachforderung durch den Vermieter kann nach der Abrechnungsfrist nicht mehr erhoben werden.
Einwendungen durch den Mieter müssen innerhalb einer weiteren 12 Monatsfrist nach Erhalt der Betriebskostenabrechnung vorgebracht werden.