61. Beitrag
Kein Recht auf unverbaubare Aussicht
Das BVerwG hat am 22.08.2000 entschieden (Az. 4 BN 38.00), dass grundsätzlich kein Recht des Nachbarn auf unverbaubare Aussicht existiert.
Solange das geplante Bauvorhaben mit den öffentlichen Vorschriften konform sei, worin auch der Nachbarschutz mitumfasst sei, gäbe es keine Abwehr gegen die dann fehlende Aussicht oder Verschattung.