89. Beitrag
Nach einem Urteil des BGH v. 27.02.2019 (Az: XII ZR 63/18) beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist für die Regulierung von Schäden mit dem Zeitpunkt, wo der Vermieter die Mietsache zurückerhält. Das setzt erstens eine Änderung der Besitzverhältnisse und zweitens eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters voraus, z.B. durch die Übergabe der Wonung und / oder die Rückgabe aller Schlüssel.