Elfter Blogeintrag
Grundsätzlich unterliegt die Aufzeichnung mit einer Videokamera einer Interessensabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten der aufgezeichneten Personen und den Schutzbedürfnissen des installierenden Wohnungsbesitzer:
1. Aber auch die Sicherung von Fenstern und Türen mit einer Videokamera ist nicht immer erlaubt:
- Urteil des BGH v. 25.04.1995, Az: VI ZR 272/94: nur bei begründetem Verdacht einer Straftat oder schwerwiegenden Beeinträchtigungen, nicht aber zur Aufklärung von Verunreinigungen
2. Innerhalb eines Mehrfamilienhauses unterliegt der Einsatz einer Videokamera ebenfalls Grenzen:
- Beschluss des OLG München v. 11.03.2005, Az: 32 Wx 2/05 und Urteil des AG Münden v. 04.12.2013, Az: 413 C 26.749/13: nicht zur Abwehr von Nachbarstreitigkeiten
3. Selbst der Einbau von Attrappen kann bereits ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mieter sein:
- Urteil des AG Frankfurt/Main v. 14.01.2015, Az: 33 C 3407/14: nicht zur bloßen Abschreckung, wenn bislang kein Fall des Vandalismus und Einbruchdiebstahl vorgefallen ist.