Entscheidung des BGH v. 21.02.2017 ( Az: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) zum Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen:

Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen, wenn die Kunden mehr als 10 Jahre lang kein Baudarlehen in Anspruch nehmen.

Den Vertrag als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche Sinn und Zweck des Bausparens. Der Zeck ist dagegen mit Zuteilungsreife des Vertrages erreicht.