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99. Beitrag

Der EuGH hat am 27.03.2019 entschieden (Az: C-681/17) , dass das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs auch für eine Matratze, deren Schutzfolie nach der Lieferung entfernt wurde, gilt.

Dies gilt nicht, wenn die Matratze nach besonderen Wünschen des Kunden gefertigt wurde.

Besteht ein Bett allerdings aus mehreren Komponenten, die sich der Kunde im Online-Shop zusammenstellt und die sich wieder ohne Probleme von einander trennen lassen, könne der Verbraucher wirksam widerrufen (so LG Arnsberg v. 30.09.2015, Az: I-3 S 120/15).

Ebenfalls keine Wertersatzpflicht hat der Verbraucher nach Widerruf im Fernabsatzgeschäft, wenn die Prüfung der Sache notwendigerweise eine Ingebrauchnahme voraussetzt und dies zu einer Verschlechterung führt, so der BGH v. 03.11.2010 (Az: VIII ZR 337/09. Die Prüfung der Ware müsse kostenlos möglich sein.


20. Blogeintrag

Entscheidung des BGH v. 21.02.2017 ( Az: XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) zum Kündigungsrecht der Bausparkassen bei Altverträgen:

Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen, wenn die Kunden mehr als 10 Jahre lang kein Baudarlehen in Anspruch nehmen.

Den Vertrag als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche Sinn und Zweck des Bausparens. Der Zeck ist dagegen mit Zuteilungsreife des Vertrages erreicht.


Erster Blogeintrag

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Familienrecht, Arbeitsrecht und Mietrecht sind meine Fachgebiete und ich freue mich, mein Wissen darüber mit Ihnen teilen zu können.

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Dr. Judith Freund