23. Blogeintrag
Gemeinschaftseigentum – Sondereigentum
Türen zur Wohnung gehören zum Gemeinschaftseigentum. Damit muss der Anstrich oder die Plakatierung mit der Eigentümergemeinschaft abgestimmt werden ( so etwa AG Hamburg, Az: 102 d 29/11).
Auch die Fenster im Hausflur gehören zum Gemeinschaftseigentum, damit können die Eigentümer vom Öffnen der Fenster ausgeschlossen werden und nur dem Hausmeister dies erlaubt werden (Urteil LG Koblenz, Az 2 S15/16).
Die Heizkörper in der Wohnung sind zwar Sondereigentum, sie können jedoch nicht beliebig ausgetauscht werden, da sie Teil des Gesamtheizungssystems sind.