Der BGH hat im Urteil v. 15.03.2017 (Az: VIII ZR 270/15) die Anforderungen an die Prüfung der vorgetragenen Härtegründe im Rahmen des § 574 Abs. 1 BGB (Fortsetzung des Mietverhältnisses) präzisiert:

Eine vermeintliche Wahrunterstellung der vorgetragenen Härtegründe darf nicht dazu führen, dass sich das Gericht zum Nachteil des Mieters ein eigenständiges Urteil der betroffenen Interessen bildet. Dies gilt insbesondere bei drohenden schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen oder Lebensgefahr, wobei das Gericht ggf. mittels Sachverständigengutachten den Schweregrad und die Wahrscheinlichkeit der Gesundheitsbeeinträchtigung feststellen muss.