Beschluss des OLG Oldenburg v. 10.05.2017 (Az. 3 W 21/17 NL): Ehevertrag mit Zugewinnverzichts verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig.

Nach dem geschlossenen Ehevertrag hätte die spätere Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüche ihres Mannes gehabt. Zudem wäre der Unterhaltsanspruch weitestgehend eingeschränkt gewesen. Der Ehevertrag war im Ganzen gesehen nichtig und entfaltete keine Rechtswirkung, da die zukünftige Ehefrau als Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren Ehemannes und hochschwanger ihrem Ehemann in Bildung und Lebenserfahrung deutlich unterlegen war.

 

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrages haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.