Urteil des BGH v. 19.07.2017 (Az: VIII ZR 284/16): Anbietpflicht bei Eigenbedarfskündigungen

Ein Vermieter muss dem Mieter nach Kündigung wegen Eigenbedars nur dann eine (frei werdende) Ersatzwohnung anbieten, wenn

  • die Ersatzwohnung bereits freisteht bzw. bis zum Ende der Kündigungsfrist frei wird,
  • die Ersatzwohnung sich im selben Gebäude oder Wohnkomplex befindet,
  • die Ersatzwohnung nach objektiver Betrachtung, d.h. in Bezug auf Größe, Zuschnitt und Lage, ernsthaft vergleichbar mit der bisherigen Wohnung ist,
  • die Weitervermietung dem Vermieter nach dem Gebut der Rücksichtsnahme zumutbar sein.