67. Beitrag
Schneeräumpflicht des Hausbesitzers und der Mieter
Soweit die Gemeinde die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Gehwege auf den Hausbesitzer übertragen hat, ist dieser verpflichtet.
Der Mieter ist zur Schneeräumpflicht nur verpflichtet, wenn sie im Mietvertrag explizit übertragen wurde. Eine Regelung in der Hausordnung ist nicht aussreichend.
Grundsätzlich besteht eine Räumpflicht zwischen sechs Uhr morgens und endet um 21. Uhr. Ausnahmsweise muss aber schon früher geräumt werden, wenn Menschen das Grundstück schon früher betreten (so Urteil des OLG Koblenz v. 29.04.2015, Az: 5 U 1479/14).
Besteht aber die Gefahr der Glatteisbildung, muss sofort gestreut werden. Nach einem Urteil des BGH v. 27.11.1984 (Az: VI ZR 49/83) muss – soweit erforderlich – auch wiederholt gestreut werden.