69. Beitrag
Der BGH hat in seinen Urteilen v. 19.09.2018 (Az VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) erneut bestätigt, dass die Voraussetzungen für eine außerordentliche und ordentliche Mietkündigung nebeneinander selbständig existieren.
Dies ist bezüglich der sog. Schonfristzahlung beachtlich:
Hinsichtlich einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, kann der Mieter die Kündigung unwirksam werden lassen, wenn er die fällige Miete bis Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Klage bezahlt, gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB.
Bei der ordentlichen Kündigung, kann der Mieter die Kündigung nur unwirksam werden lassen, wenn er vorträgt, dass er die Zahlungspflicht unverschuldet verletzt hat, z.B. wegen einer plötzlichen und nicht voraussehbaren wirtschaftlichen Notlage. Hierzu müsste er z.B. weiter vortragen, dass er sich unverzüglich an das Jobcenter gewendet hat, mit dem Antrag, die Mietschulden zu übernehmen.