101. Beitrag
Zwar dürfen Mieter die übernommene Wohnung nach ihren Wünschen herrichten, wie z.B. bunte Wände und auffällige Tapeten.
Sie sind jedoch nach dem Urteil des BGH v. 06.11.2013 (Az: VIII ZR 416/12) nach §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn sie eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgeben , der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung quasi unmöglich wird.
Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss.