Das LAG Hamburg hat in seinem Teilurteil v. 08.01.2020 (Az: 401 HKO 56/18) entschieden, dass dem Mieter, der die Belege für die Nebenkostenabrechnung einsehen will, grundsätzlich die Originale vorlegen muss.

Soweit diese nicht mehr vorgelegt werden könnten, weil der Vermieter z.B. eine papierlose Verwaltung habe, müsse das eingescannte Dokument als Ausdruck vorgelegt werden.