108. Beitrag
Nach dem Beschluss des BGH vom 02.06.2021 (Az: Xii ZB 405/20) ist eine Änderung des Vornamens, die nach der Geburt eines Kindes wirksam wird, weder als Berichtigung noch als sonstige Folgebeurkundung in den Geburtseintrag des Kindes mitaufzunehmen.