15. Blogeintrag
§ 247a Abs. 1 StPO – Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen
Wie der BGH nun nochmals festgestellt hat (Beschluss v. 20.09.2016, Az: 3 StR 84/16) ist die einzig zulässige Vorgehensweise für Videovernehmungen eines Zeugen die Vernehmung in der Hauptverhandlung (sog. Englisches Modell).
Andere Arten der audiovisuellen Vernehmung, z.B. indem sich die Richter mit den Zeugen außerhalb des Gerichtssaals befinden und dort befragen (sog. Mainzer Modell) sind unzulässig.