Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 06.05.2021 (Az: II R 46/19) zu den Familienheim-Fällen und der Frage der unverzüglichen Selbstnutzung entschieden, dass, wenn ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung erwirbt, die seiner selbst genutzte Wohnung benachbart ist, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein kann, die Nutzung unverzüglich aufgenommen werden soll.

Regelmäßig sind dies maximal 6 Monate, zwischen denen der Erbfall und der tatsächlichem Einzug einschließlich der notwendigen Sanierungs-arbeiten liegt.

Muss ein gravierender Mangel beseitigt werden und entsteht dadurch Zeitverzug, der die unverzügliche Selbstnutzung hindert, reicht es aus, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen gefördert hat.