Zur Barrierefreiheit in Wohungseigentumsanlagen hat der BGH am 13.01.2017 (Az.: VZR 96/16) wie folgt geurteilt:

Ein einzelner Wohnungseigentümer darf auf seine eigenen Kosten in dem Treppenhaus einer Gemeinschaftsanlage nur dann einen Personenaufzug einbauen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer hierzu einwilligen. Dies gilt selbst dann, wenn der Wohnungseigentümer gehbehindert ist und den Personenaufzug zwingend benötigt.