Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts:

Gemäß Art. 3 der Brüssel-IIa-VO sind diejenigen Gerichte zuständig,

  1. in dessen Hoheitsgebiet
  • beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • die Ehegatten zuletzt beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
  • der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • im Falle eines gemeinsamen Antrags einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, oder
  • der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er sich dort seit mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, dort sein „domicile“ hat;

2. dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten besitzen, oder, im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands, in dem sie ihr gemeinsames „domicile“ haben.

 

Wenn sich hieraus keine Zuständigkeit ergibt, ist § 98 FamFG („Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen“) heranzuziehen:

(1) Die deutschen Gerichte sind für Ehesachen zuständig, wenn

  1. ein Ehegatte Deutscher ist oder bei der Eheschließung war;
  2. beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
  3. ein Ehegatte Staatenloser mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland ist;
  4. ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, es sei denn, dass die zu fällende Entscheidung offensichtlich nach dem Recht keines der Staaten anerkannt würde, denen einer der Ehegatten angehört.

(2) Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Scheidung und Folgesachen auf die Folgesachen.

 

Dr. Judith Freund, Fachanwältin für Familienrecht