Betriebskostennachforderung

Der BGH hat in seinem neuesten Urteil v. 25.01.2017 (Az: VIII ZR 249/15) über die Geltendmachung von Betriebskostennachforderung entschieden:

Grundsätzlich hat der Vermieter einer Eigentumswohnung in der Frist eines Jahres gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 BGB abzurechnen, selbst wenn dem Vermieter der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt.

Ausnahmsweise kann er die Nachforderung auch nach Ablauf dieser Jahresfrist geltend machen, wenn er die Verspätung gemäß § 556 Abs. 3 S. 2 HS 2 BGB nicht zu vertreten hat.

Hierzu trifft ihn aber die Darlegungs- und Beweislast.

Eine abweichende Vereinbarung ist nach § 556 Abs. 4 BGB unwirksam.