Abrechnung von Betriebsstromkosten:

Nach einem Urteil des BGH v. 03.06.2016 (Az: V ZR 166/15) dürfen die Betriebsstromkosten für eine zentralen Heizungsanlage nicht als Allgemeinstrom nach Miteigentumsanteilen auf die Mitglieder der Wohnungseigentumsanlage umgelegt werden.

Der Abrechnung zugrunde zu legen ist dagegen gemäß der Heizkostenverordnung entweder eine Berechnung nach Bruchteilen der Brennstoffkosten oder eine Schätzung, die sich nach dem Stromverbrauch der angeschlossenen Geräte und den Heiztagen richtet.