Neueste Rspr. des BGH zum Wechselmodell:

Richterliche Anordung eines Wechselmodells auch gegen den Willen eines Elternteils möglich ( Beschluss des BGH v. 01.02.2017, Az: XII ZB 601/15).

Zwar hat der Gesetzgeber das Residenzmodell als tatsächlichen Ausgangspunkt für die gesetzliche Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts gewählt, nicht jedoch als gesetzliches Leitbild. Damit kann bei Bestehen der gemeinsamen elterlichen Sorge das Wechselmodell nach der jeweiligen Einzelfallprüfung dem Kindeswohl am Besten entsprechen.

Voraussetzung hierfür belibt aber eine bereits bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern.

Dem Kindeswohl entspricht es regelmäßig jedoch nicht, diese Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit im Wege eines Wechselmodells herbeizuführen.

Deshalb wird bei erheblich konfliktbelasteten Verhältnis der Eltern ein paritätisches Wechselmodell dem Kindeswohl regelmäßig widersprechen.

Zudem hat ein wesentlicher Aspekt bei der Entscheidung der vom Kind geäußerte Wille, mit steigendem Alter zunehmend an Gewicht, zu sein.