Entscheidung des BGH (Beschluss v. 08.02.2017, Az: XII ZB 586/15) zum Adoptionsrecht nicht miteinander verheirateter und nicht verpartnerter Lebensgefährten:

Eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person kann nach § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ein Kind nur allein annehmen, mit der Folge das das Kind nicht das gemeinschaftliche Kind beider nicht miteinander verheirateten Adoptionswilligen werden kann.

Der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil der Gesetzgeber die zu vergleichenden Sachverhalte, nämlich nicht verheiratete Lebensgefährten einerseits und Ehegatten andererseits unterschiedlich behandeln darf. Das Ziel, den zu adoptierenden Kindern eine stabile Elternbeziehung zu gewährleisten, ist legitim. Das Abstellen auf eine rechtlich abgesicherte Partnerschaft in Form einer Ehe bzw. eingetragenen Lebenspartnerschaft, liegt im Ermessen des Gesetzgebers.