BGH formuliert im Urteil vom 29.03.2017 (Az: VIII ZR 45/ 16) Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs ( § 573 Abs. 1 S. 1 BGB)

  • § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht anwendbar, da nicht für Wohnzwecke, sondern für gewerbliche Nutzung benötigt.
  • § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht anwendbar, da Eigennutzung keine wirtschaftliche Verwertung darstellt.
  • § 573 Abs. 1 S. 1 BGB nur wenn einzelfallbezogene Feststellung und Abwägung der beiderseitigen Belange erfüllt:
    • bei beabsichtigter Mischnutzung (für Wohnzwecke und gewerblicher Tätigkeit) meist erfüllt
    • bei ausschließlicher gewerblicher Nutzung, nur wenn die Tätigkeit andernfalls nicht rentabel durchgeführt werden könnte oder die konkrete Lebensgestaltung die Nutzung der Wohnung erforderlich macht (z.B. aus gesundheitlichen Gründen, wegen der Pflege und Betreuung von Kindern oder anderen Personen)