BGH mahnt in seinem Urteil v. 29.03.2017 (Az. VIII ZR 44/16) die sorgfältige Prüfung des Parteivorbringen und der Beweisergebnissen in den Fällen (möglicherweise) vorgetäuschten Vermieterbedarfs nach § 573 Abs. 1 BGB an:

Gerade in Fällen, in denen ein Vermieter nach Kündigung wegen Eigenbedarf nicht einzieht, muss von den Gerichten eine vollständige und sorgfältige Würdigung des Prozessstoffes und der Ergebnisse der Beweisaufnahme getroffen werden. Wird der behauptete Selbstnutzungswille nach Auszug des Mieters nämlich nicht realisiert, liegt der Verdacht eines vorgeschobenen Bedarfs nahe.