Entscheidung des AG Berlin-Neukölln (Az: 6 C 54/16): Die Beseitigungskosten für ein Graffiti sind umlagefähig auf die Mieter

Wenn auf die Mieter, wie in diesem Fall, vier Jahre lang die Kosten für die Graffitibeseitigung umgelegt worden sind, ohne das dem widersprochen wurde, seien die Übernahme dieser zusätzlichen Kosten für die Zukunft quasi vereinbart worden.

Die Beseitigung von Graffitis sind jedoch keine Instandsetzungsmaßnahmen, sondern eher Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der optischen Gebäudesubstanz.