Urteil des BGH v. 10.05.2017 (Az.: VIII ZR 292/15) zu den Voraussetzungen der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB)

Eine Kündigung, die darauf basiert, dass der Eigentümer unter Nutzung von staatlichen Fördermitteln seine Wohnungen sanieren und psychosoziale Wohngruppen unterbringen im Stande ist, ist unwirksam, da weder eine Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) noch ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB) vorliegt.

Auch wenn ein sozialpolitisch erwünschter Zweck vorliegt, begründet der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses keinen beachtenswerten Nachteil von einigem Gewicht.

Die wirtschaftlichen Interessen des Klägers, selbst wenn er keine höheren Mieten erzielt, liegen zwar in der Ersparnis von eigenen Aufwendungen für die erforderlichen Sanierungs- und Umbaumaßnahmen bzw. die mögliche Gewinnbeteiligung als Gesellschafter. Die Schwelle des Nachteils von einigem Gewicht im Rahmen der Verwertungskündigung ist jedoch nicht überschritten.