Der BGH hat sich mit der Frage des Entscheidungsrecht bei Uneinigkeit der Eltern über Schutzimpfungen des Kindes beschäftigt (Beschluss v. 03.05.2017 – Az. XII ZB 157/16)

  • Die Durchführung von Schutzimpfungen stellen keine alltägliche Angelegenheit dar ( § 1687 Abs. 1 BGB), wonach die Entscheidung von dem getroffen werden kann, wo sich das Kind gerade aufhält, sondern um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung.
  • Nach § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht diese Entscheidung – bei Bestehen einer gemeinsamen Sorge der Eltern – demjenigen übertagen, dessen Lösungsvorschlag dem Kindeswohl besser gerecht wird.
  • Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) sind vom BGH als medizinischer Standard anerkannt worden.
  • Der Vortrag, es bestehe eine „unheilvolle Lobbyarbeit von Pharmaindustrie und der Ärzteschaft“ müssen Richter nicht zum Einholen eines SV-Gutachten nehmen.