Beschluss d. BGH v. 08.03.2017 (Az: XII ZB 192/16): Ausbildungsunterhalt für Lehramtsstudium nach einer Banklehre

  • In den Abitur-Lehre-Studium-Fällen kommt ein Unterhaltspflicht in Betracht, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und die praktische Ausbildung und das Studium sich jedenfalls sinnvoll ergänzen. Es reicht aus, dass der Studienentschluss nicht von vornerein, sondern erst nach Beendigung der Lehre gefasst wird.
  • Trotz verschiedener Berufssparten kann im Einzelfall ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen einer Banklehre und einem Lehramtsstudium bestehen.