Vergütungspflicht von Umkleidezeiten:

Nach Rspr. des BAG ist die Umkleidezeit grundsätzlich dann Arbeitszeit, wenn es für den AN ein fremdnütziger Vorgang ist.

Fremdnützigkeit ist gegeben, wenn der AG eine bestimmte Arbeitskleidung und das Umziehen im Betrieb verlangt.

Ist das Umziehen im Betrieb nicht verlangt, kommt es darauf an, ob dem AN das Tragen der Arbeitskleidung auf dem Arbeitsweg zumutbar ist:

Nicht, wenn die Arbeitskleidung

  • uniformartig ist oder stark verschmutzt ist (Urteil  BAG v. 10.11.2009, NZA-RR 2010, 301 (303)
  • eine persönliche Schutzausrüstung ist (Urteil LAG Hamburg, NZA 2016, 66)