Urteil des BGH v. 02.06.2017 (Az: V ZR 230/16): zulässige Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglangen

Grundsätzlich berechnet sich die zulässige Höhe von Pflanzen von der Austrittstelle. Der Eigentümer eines Grundstücks kann nach gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB verlangen, dass Pflanzen, die in geringerer Entfernung als 2 m von der Grundstücksgrenze sind nicht höher als 2 m sind.

Ausnahmsweise richtet sich die Höhe der Grenzbepflanzung eines Grundstücks in Hanglagen nach dem höher gelegenen Nachbargrundstück und nicht nach tiefer gelegenen Grundstück, auf dem die Hecke angepflanzt wurde.