Urteil des BGH v. 24.01.2017 (Az: VIII ZR 285/15): Aufschlüsselung von Betriebskosten nach Positionen

Kosten müssen für den Mieter bereits aus der Abrechnung klar ersichtlich sein.

Werden unterschiedliche Kostenpositionen zusammengefasst (Straßenreinigung u. Grundsteuer bzw. Schornsteinreinigung) ist die Abrechnung formell unwirksam.

Grundsätzlich muss die Auflistung den Ziffern und Positionen des Kostenkatalogs der Betriebskostenverordnung entsprechen.

Ausnahmsweise dürfen aber Positionen wie Frischwasser und Schmutzwasser zusammengefasst werden, wenn die Berechnung aneinander geknüpft ist.