Beschluss des OLG Hamm v. 25.04.2016 (Az: 4 UF 60/16): Schadensersatz nach Verkauf des türkischen Brautschmucks nach Trennung

Verkauft nach der Trennung der Eheleute der Mann ohne Zustimmung seiner Ehefrau den Schmuck, macht er sich schadensersatzpflichtig.

Die anlässlich einer Hochzeit übergebenen Schmuckstücke (Goldkette, gemusterte und glatte Armreifen aus Gold, Arm- und Halsketten aus Gold) hat die Ehefrau zu Alleineigentum erworben. Auch nach dem türkischen Zivilrecht ist der Goldschmuck als Geschenk an die Ehefrau und nicht auch an den Ehemann anzusehen und zwar unabhängig davon, wer den Schmuck gekauft habe.

Mit der Veräußerung des Schmuckes hat der Ehemann das Eigentum der Noch-Ehefrau verletzt und hat dafür Schadensersatz gemäß einem Sachverständigengutachten zu leisten.