Beschluss des OLG Nürnberg v. 07.12.2016 (Az: 10 UF 1429/16): Verteilung der Haustiere im Rahmen der Hausratsverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ( § 1361 a Abs. 2 BGB)

Hunde, die nicht im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, gehören wie alle anderen Lebewesen zu den Haushaltsgegenständen gemäß § 1361a BGB. Die Zuweisung erfolgt z.B. nach

  • Affektionsinteresse, d.h. an den der das größere Interesse an den Tieren hat, oder
  • Gesichtspunkten des Tierschutzes gemäß § 90a BGB
  • sonstigen Umständen, wie z.B. dass mehrere Tiere eines Rudels nicht auseinandergerissen werden sollen,
  • derzeitigem Aufenthalt, so dass ein erneuter Umgebungswechsel und Wechsel in der Bezugsperson vermieden wird.