Beschluss des BGH v. 30.05.2017 (Az. VIII ZR 31/17): Zulässigkeit Zuschlag für Schönheitsreparaturen

Ein Zuschlag für Schönheitsreparaturen stellt eine Preisabrede dar und unterliegt damit nicht der inhaltlichen AGB-Kontrolle.

Wird ein solcher Zuschlag neben der Grundmiete und einer Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, schuldet der Mieter dem Vermieter den Gesamtbetrag, auch wenn tatsächlich kein oder nur geringerer Aufwand für Schönheitsreparaturen entsteht.