BGH (Az: 6 AZR 158/16): Unzumutbare Kündigungsfrist von drei Jahren

Eine vertraglich vereinbarte, beiderseitige Kündigungsfrist schränkt die berufliche Bewegungsfreiheit von Arbeitnehmern unzulässig ein, selbst wenn mit der vertraglichen Klausel ein höheres Gehalt gezahlt wurde, um den Mitarbeiter an sich zu binden.