Gegenstände im Hausflur

Nach einem Urteil v. AG Recklinghausen (Az: 56 C 98/13) dürfen Rollstühle oder Rolllatoren grundsätzlich im Hausflur abgestellt werden, es sei denn Mitmieter werden dadurch nicht beenträchtigt. Der Vermieter kann jedoch u.U. fordern, dass die Gehhilfen zusammengeklappt werden, so das Urteil des LG Hannover (Az: 20 S 39/05).

Solange der Mietvertrag es nicht verbietet, so Urteil des AG Berlin-Neukölln (Az: 7 C21/03), dürfen Fußmatten vor die Wohnungstür gelegt werden.

Blumenkübel dürfen nicht ohne Erlaubnis des Vermieters im Hausflur abgestellt werden, selbst nach einer energetischen Sanierung, so das Urteil d. AG Frankfurt/ Main (Az 33 C 3648/17). Regelungen hierzu kann aber auch die Hausordnung enthalten.

Einem Urteil des LG Berlin, GE 2012, 1377 zufolge, dürfen Kinderwägen grundsätzlich im Hausflur abgestellt werden, nicht jedoch angekettet werden (LG Berlin, Urteil vom 15. September 2009, Az.: 63 S 487/08). Wird gegen das Gebot der Rücksichtsnahme verstoßen, kann der Vermieter seine Zustimmung aber zurückziehen, so das Urteil des AG Hamburg, WuM 2000, 303.