Heizkosten

Vermieter dürfen nur innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraum Nachzahlungen verlangen (Ausschlussfrist).

Selbst wenn die Verwaltung der WEG nicht rechtzeitig die Jahresabrechnung erstellt, ist der Vermieter zur rechtzeitigen Abrechnung verpflichtet, so Urteil des BGH v. 25.01.2017 (Az: VIII ZR 249/15).

Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn die Heizkostenfirma verspätet Abrechnungen übermittelt.

Die Ausschlussfrist von 12-Monaten ist auch gültig, wenn im Mietvertrag eine kürzere Frist vereinbart wurde, gemäß Urteil des BGH v. 20.01.2016 (Az: VIII ZR 152/15).

Für eine formgerechte Abrechnung reicht allerdings, so im gleichen Urteil des BGH v. 20.01.2016 (Az: VIII ZR 152/15) dass nur die Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenart aufgelistet sind.