Verwertung der Erkenntnisse aus einer offenen Videoüberwachung

Das BAG hat mit Urteil v. 23.08.2018 (Az. 2 AZR 133/18) entschieden, dass die Speicherung und Verwertung von Bildsequenzen aus einer rechtmäßigen offenen Videoüberwachung so lange erlaubt ist, so lange die Ahnung durch den Arbeitgeber z.B. im Wege einer außerordentlichen Kündigung noch möglich ist. Die Speicherung von Bildsequenzen, die den Diebstahl eines Mitarbeiters zeigen, werden nicht durch den reinen Zeitablauf unverhältnismäßig.