Rückzahlung einer tariflichen Sonderzuwendung

Wie das BAG in seinem Urteil v. 27.06.2018 (Az. 10 AZR 290/17) entschieden hat, kann in Tarifverträgen der Erhalt einer Sonderzuwendung davon abhängig gemacht werden, ob das Arbeitsverhältnis zu einem Stichtag, z.B. dem 31.03. des Folgejahres besteht. Anderenfalls muss eine bereits ausbezahlte Sonderzuwendung zurückgezahlt werden.