Unterhaltspflicht während eines freiwillig sozialen Jahrs

Die Unterhaltspflichtigen müssen auch während eines freiwilligen sozialen Jahres ihre Kindes Unterhalt zahlen, jedenfalls dann, wenn es zu Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch für die Berufsfindung unternommen wurde, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 04.04.2018 (Az. 2 UF 135/17).