Kein Widerrufsrecht des Mieters nach dem Fernabsatzrecht, wenn er zuvor zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zugestimmt hat

Der BGH hat am 17.10.2018 (Az.: VIII ZR 94/17) entschieden, dass die gemäß § 558b Abs. 1 BGB erklärte Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters nach § 558 Abs. 1, § 558a Abs. 1 BGB vom Anwendungsbereich des Verbraucherwiderrufs bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen ist und der Mieter deshalb ein Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht nicht hat.

Zwar erstreckt sich der Wortlaut des § 312 Abs. 4 Satz 1 BGB auf „Verträge über die Vermietung von Wohnraum“. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift jedoch ist dahingehend einschränkend auszulegen, dass ein Widerrufsrecht des Mieters bei einer Zustimmungserklärung zu einer vom Vermieter verlangten Erhöhung der Miete nach den §§ 558 ff. BGB nicht gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Regelung über die Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§§ 558 ff. BGB) als auch der Regelungen über das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen.