Zulässige Verbindung einer fristlose Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses mit einer hilfsweise erklärter ordentlichen Kündigung
In zwei BGH-Urteilen vom 19. September 2018  (Az.: VIII ZR 231/17 und VIII ZR 261/17) wurde festgestellt, dass auch eine hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs eine Beendigung eines Mietverhältnisses nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zur Folge haben kann, wenn der Vermieter unter Berufung auf denselben Sachverhalt zuvor wirksam eine fristlose Kündigung erklärt hat und der Mieter nach Erhalt der Kündigungserklärung die Mietzahlung innerhalb der Schonfrist geleistet hat, so dass diese fristlose Kündigung nachträglich unwirsam geworden ist.
Entgegen der Vorinstanz bewirkt eine Schonfristzahlung oder Verpflichtungserklärung einer öffentlichen Stelle also nicht,  dass eine zugleich mit der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung „ins Leere“ geht.