Unwirksamkeit einer formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung und bei „Renovierungsvereinbarung“ zwischen
Mieter und Vormieter

Nach einem Urteil des BGH vom 22. August 2018 (Az: VIII ZR 277/1) konnte sich der Beklagte auf die gängige Rechtsprechung des BGH (so z.B. Urteil v. 18.03.2015, Az.: VIII ZR 185/14) berufen, wonach aufgrund § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam ist.

Dies ist selbst dann so, wenn zwischen dem Beklagten und der Vormieterin zuvor eine „Renovierungsvereinbarung“ getroffen wurde, nach der der Mieter von der Vormieterin einige Gegenstände übernahm, sich zur Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verpflichtete und sich bereit erklärte, die Renovierungsarbeiten zu übernehmen.