Fristlose Kündigung der Mietwohnung wegen zu viel Müll

Das AG München (Az: 416 C 5897/18) hat entschieden, dass eine vermüllte Wohnung eine fristlose Kündigung des Mietverhältnis nach sich ziehen kann.

Die Wohnung war bis zu den Knöcheln mit Müll, Papier und Schutt verunreinigt, der Parkettfußboden zum Teil durchnässt, die Küche mit Schimmelschaden belastet, der Flur mit Insektennestern überzogen.

Die Nachbarn machten die nachhaltige Störung des Hausfriedens geltend. Trotz lange bestehendem Mietverhältnis war die fristlose Kündigung aber gerechtfertigt.