Pflicht zum Fensterputzen obliegt nach dem BGH, Beschluss v. 21.08.2018 (Az: VIII ZR 188/16) grundsätzlich dem Mieter, selbst für nicht zu öffnende Fensterfronten.

Die Pflicht zur Reinhaltung der Mietsache unterfällt nämlich nicht der Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflicht des Vermieters.

Das Fenterputzen während laufendem Mietverhältnis unterfällt nach Häufigkeit und Gründlichkeit je nach den persönlichen Bedürfnis des Mieters, formularvertragliche Klauseln, wonach z.B. die Fenster alle sechs Monate zu putzen sind, sind unwirksam.

Grundsätzlich ist der Mieter nicht verpflichtet, die Fenster vor dem Auszug zu putzen, so Urteil des BGH v. 28.06.2006 (Az: VIII ZR 124/05), wenn er die Wohnung „besenrein“ zurückgeben muss. Allenfalls grobe Verschmutzungen müssen beseitigt werden, wie Spinnweben oder Farbspritzer. Nikotinablagerungen fallen aber unter normale Gebrauchsspuren.

Muss der Mieter die Wohung „im sauberen Zustand“ zurückgeben, ist er nach dem Urteil des AG Aachen v. 29.11.2007 (Az: 6 C 352/07) verpflichtet, die Fenster vor dem Auszug zu putzen. Eine besonders gründliche und ausgiebige Reinigung muss jedoch nicht erfolgen.