Nach einem Beschluss des LG Bremen v. 31.08.2018 (Az: 2 S 107/18) muss einem Mieter bei Ankündigung einer Mietmodernisierung bereits ersichtlich sein, wie hoch die Energieeinsparung sein wird. Anderenfalls könne er nicht über die Zumutbarkeit und sein Sonderkündigungsrecht entscheiden.

Fehlen entsprechende Angaben, bestehe keine Duldungspflicht des Mieters bezüglich der Modernisierungsarbeiten: In dem vorliegenden Fall handelte es sich um die Modernisierung einer Heizungsanlage.