Notwendige Stellplätze in einer Garage dürfen nicht zweckentfremdet werden (so Urteil des VG Darmstadt v. 05.12.2012, Az. 2 K 48/12 DA). Werden in der Garage Gegestände wie Fahrrädern, Möbelteile oder auch ein Trampolin untergestellt und können dort keine Fahrzeuge mehr parken ist die Nutzung unzulässig und unter Androhung eines Zwangsgeldes die Räumung verlangt werden.

Garagen dienen nämlich vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen und notwendige Garagen müssen so frei von Gegenständen sein, dass ein ungehindertes Einfahren mit dem Kfz möglich ist.